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SHL-Geschäftsbedingungen

Last Updated: 6 June 2023

 

Diese SHL-Geschäftsbedingungen (die „Geschäftsbedingungen“) regeln die Lizenzierung und Nutzung der Produkte und –Dienstleistungen von SHL. Diese Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit einem Auftrag und , den wirksamen, vollständigen und bindenden Vertrag zwischen dem Unternehmen und SHL (die „Vereinbarung“). Bei Widersprüchen zwischen Geschäftsbedingungen und Auftrag gilt für die Produkte und Dienstleistungen von SHL dieses Auftrags vorrangig der Auftrag. Die für diese Geschäftsbedingungen maßgeblichen Begriffe werden unten im Abschnitt „Definitionen“ definiert.

1. Kauf und Vergütung

1.1 Auftrag. Jeder Auftrag unterliegt diesen Geschäftsbedingungen, sofern nicht etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist. Jeder Auftrag enthält: (i) die Produkte und Dienstleistungen von SHL, die das Unternehmen von SHL kauft; (ii) die Vergütung und den Zahlungsplan; (iii) die Auftragslaufzeit; und (iv) sämtliche anderen Bestimmungen für die Abwicklung der Vereinbarung. Ein Auftrag wird mit dem Eintreten des frühesten der folgenden Zeitpunkte verbindlich: (a) dem Datum, zu dem das Unternehmen Zugriff auf die Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL erhält; (b) dem Datum, zu dem SHL gegenüber dem Unternehmen eine schriftliche Bestätigung über die Auftragsannahme abgibt; oder (c) dem Datum der Unterzeichnung des Auftrags durch die Parteien. Produkte und Dienstleistungen von SHL gelten ab der Lieferung als abgenommen, sofern im Auftrag nichts anderweitiges vereinbart ist. Für bestimmte Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL können elektronische oder telefonische Abschlussverfahren zwischen den Parteien vereinbart werden; diese gelten als Auftrag im Sinne der Vereinbarung und unterliegen somit ebenfalls diesen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens finden auf diese Vereinbarung keine Anwendung. SHL kann dem Unternehmen die Möglichkeit anbieten, neue Produkte oder Dienstleistungen von SHL zu testen („Testen-und-Kaufen-Produkt“). Diese Geschäftsbedingungen gelten für jedes Testen-und-Kaufen-Produkt unabhängig davon, ob ein Rahmenvertrag mit dem Unternehmen vorhanden ist. Für den Fall, dass das Unternehmen ein Testen-und-Kaufen-Produkt kauft, gelten die entsprechenden mit dem Unternehmen vereinbarten Bedingungen.

1.2 Vergütung. Das Unternehmen ist zur Zahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung verpflichtet. Sofern im Auftrag nicht etwas anderes vereinbart ist, (i) wird die Vergütung in der in der Bestellung angegebene Währung oder, wenn keine Währung angegeben ist, in Dollar bezahlt; (ii) richtet sich die Vergütung nach den erworbenen Produkten und Dienstleistungen von SHL und nicht nach deren tatsächlicher Nutzung; (iii) können die Produkte und Dienstleistungen von SHL außer bei einer Kündigung aus einem der in Ziffer 7 definierten Gründe durch das Unternehmen nicht storniert werden und die Vergütung ist nicht erstattungsfähig; (iv) beinhaltet die Vergütung für Beratungsdienstleistungen keine Aufwendungen für Reise und damit verbundene Ausgaben; diese werden dem Unternehmen separat in Rechnung gestellt; und (v) ist die Zahlung nicht abhängig von dem Eingang der Bestellunterlagen des Unternehmens bei SHL.

1.3 Rechnungsstellung. Sofern in einem Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Vergütung innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum durch das Unternehmen zahlbar. Wird ein Teil der Rechnung bestritten, verpflichtet sich das Unternehmen, die nicht bestrittenen Beträge in voller Höhe zu zahlen, und die Parteien einigen sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben so schnell wie möglich über die strittigen Beträge. Bei verspäteten Zahlungen (i) fallen Zinsen zum Satz von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz oder dem gesetzlich festgelegten Höchstsatz an; und/oder (ii) können Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL zurückbehalten werden.

1.4 Steuern. Vergütungen verstehen sich ohne Steuern, Abgaben und Zölle. Das Unternehmen verpflichtet sich zur Zahlung sämtlicher Verkaufs- und Nutzungssteuern, sämtlicher Zölle sowie sämtlicher sonstiger Steuern, insbesondere der Umsatzsteuer (USt.) oder sonstiger Steuern auf Waren und Dienstleistungen von SHL, die gesetzlich anfallen (und für die keine Befreiung verfügbar ist). Falls SHL solche Steuern für das Unternehmen bezahlt, wird das Unternehmen SHL diese Zahlung erstatten. Ist das Unternehmen gesetzlich verpflichtet, eine Steuer auf einen Betrag einzubehalten und an eine Steuerbehörde abzuführen, der gemäß dem Auftrag an SHL zu zahlen ist, ist das Unternehmen verpflichtet, SHL den originalen Steuerbescheid oder einen anderen Zahlungsnachweis vorzulegen. Auf Verlangen ist jede Partei verpflichtet, unverzüglich angemessene Unterstützung zu leisten und alle Unterlagen auszustellen und zu übergeben, welche die andere Partei im Zusammenhang mit der Erstattung oder Reduzierung oder der Anfechtung oder Abwehr von Steuern erforderlich ist.

2. Eigentumsrecht und geistiges Eigentum

2.1 Unternehmenseigentum. Das Unternehmen bleibt ausschließlicher Inhaber aller Rechte und Ansprüche an sämtlichem Unternehmenseigentum.

2.2 Lizenzen für Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL. Mit vollständiger Bezahlung der Vergütung überträgt SHL dem Unternehmen: (i) das Eigentum an jeglichen Ergebnissen, die das Unternehmen downloaden, kopieren, verbreiten und modifizieren kann, sowie das Recht, abgeleitete Werke davon zu erstellen, unter dem Vorbehalt, dass die SHL Group Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an den Ergebnissen bleibt; (ii) eine nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht abtretbare, unbefristete Lizenz für die Nutzung des SHL-Eigentums in den Ergebnissen; und (iii) eine nicht exklusive, nicht übertragbare Lizenz für die Dauer der Auftragslaufzeit zur Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von SHL im Gebiet für ausschließlich interne Geschäftszwecke des Unternehmens. SHL behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich innerhalb der Vereinbarung gewährt werden.

2.3 SHL-Eigentum. Das Unternehmen garantiert und sichert zu, dass es zu keinem Zeitpunkt (i) die Rechte und Ansprüche der SHL Group am SHL-Eigentum oder den Bestand der geistigen Eigentumsrechte von SHL bestreiten wird; (ii) Maßnahmen ergreifen oder sich an Maßnahmen beteiligen wird, welche das SHL Group-Eigentum beeinträchtigen oder gefährden würden; oder (iii) Produkte oder Dienstleistungen entwickelt oder deren Entwicklung unterstützen wird, die in mittel- oder unmittelbarer Konkurrenz zu den Produkten oder Dienstleistungen von SHL stehen.

2.4 Gesammelte Recherchedaten und Benchmarking. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen in dieser Vereinbarung autorisiert das Unternehmen die SHL Group dazu, Daten, Erkenntnisse und Informationen aus dem Unternehmenseigentum in gesammelter und anonymisierter Form zu Assessment-Validierungs-, Recherche- und Entwicklungszwecken zu sammeln und zusammenzustellen („Gesammelte Recherchedaten“), einschließlich der Erstellung oder Aktualisierung von Benchmarks. Im Verhältnis zwischen der SHL Group und dem Unternehmen gehören alle Rechte, Titel und Ansprüche an den Gesammelten Recherchedaten, sowie alle geistigen Eigentumsrechte daran ausschließlich der SHL Group und verbleiben bei dieser. SHL beschränkt den Zugang zu den Gesammelten Recherchedaten auf SHL-Personal, das an der Forschung und/oder Entwicklung beteiligt ist, welche die SHL Produkte und/oder -Dienstleistungen unterstützt oder mit ihnen in Zusammenhang steht.  Gesammelte Recherchedaten werden das Unternehmen weder direkt, noch indirekt identifizieren und keine vertrauliche Informationen des Unternehmens offenlegen.

3. Datenschutz

Die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den im Auftragsverarbeitungsvertrag getroffenen Vereinbarungen und den anwendbaren Datenschutzgesetzen.

4. Freistellung

4.1 SHL stimmt zu, das Unternehmen sowie dessen Führungskräfte, Geschäftsführer und Mitarbeiter (jeweils eine „freizustellende Partei“) zu verteidigen und von allen Verlusten, Schäden und Kosten, einschließlich angemessener Verfahrenskosten, Gebühren, Anwaltskosten und Ausgaben, freizustellen, die der freizustellenden Partei direkt und unmittelbar aus von Dritten erhobenen oder angestrengten Ansprüchen, Forderungen, Klagen oder Verfahren entstehen („Anspruch“), weil das SHL-Eigentum gemäß einem Auftrag mutmaßlich oder tatsächlich direkt die geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt, vorausgesetzt, dass das Unternehmen SHL unverzüglich schriftlich über den Anspruch informiert, mit SHL zusammenarbeitet und SHL die alleinige Befugnis erteilt, die Verteidigung und Beilegung eines solchen Anspruchs zu kontrollieren.

4.2 Die Freistellungspflicht von SHL besteht nicht, (i) wenn das Unternehmen das SHL-Eigentum missbräuchlich nutzt oder benutzt hat, (ii) wenn das Unternehmen das SHL-Eigentum in Kombination mit anderen Produkten oder Informationen nutzt oder benutzt hat, die nicht von der SHL Group bereitgestellt wurden, oder (iii) wenn das Unternehmen das SHL-Eigentum in einer Weise verwendet, die nicht im Vertrag vereinbart ist, wobei die Zustimmung zu einer solchen Nutzung oder Verwendung von SHL oder ihren verbundenen Unternehmen jeweils für das Entfallen der Freistellungspflicht von SHL unerheblich ist. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für die verbundenen Unternehmen des Unternehmens.

4.3 Falls SHL-Eigentum Gegenstand eines Anspruchs wird oder Gefahr läuft, Gegenstand eines Anspruchs zu werden, wird SHL nach eigenem Ermessen (i) das Recht ausüben, das betroffene SHL-Eigentum weiter zu nutzen, es zu ersetzen oder es zu modifizieren, sodass keine Verletzung mehr vorliegt, oder (ii) den entsprechenden Auftrag durch eine schriftliche Mitteilung an das Unternehmen kündigen, und das Unternehmen wird die Nutzung des SHL-Eigentums einstellen. SHL wird die Vergütungen, die im Rahmen des betroffenen Auftrags an SHL gezahlt wurden, anteilig erstatten.

4.4 Dieser Abschnitt ist bei einem Anspruch, der sich auf die Verletzung geistiger Eigentumsrechte bezieht, der alleinige und ausschließliche Rechtsbehelf.

4.5 SHL wird die freizustellende Partei von allen unmittelbaren Schäden freistellen, die der freizustellenden Partei aufgrund von Ansprüchen entstehen, die darauf zurückzuführen sind, dass Schäden durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SHL verursacht wurden, die dadurch entstanden sind, dass SHL die geltenden Datenschutzgesetze nicht eingehalten hat und/oder SHL außerhalb oder entgegen den rechtmäßigen Verarbeitungsanweisungen des Unternehmens gehandelt hat. Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten die folgenden Schäden als erstattungsfähige direkte und unmittelbare Schäden: (i) angemessene Kosten und Ausgaben, die dem Unternehmen bei der Untersuchung und Behebung von Schäden an personenbezogenen Daten entstehen; (ii) alle Kosten, die dem Unternehmen im Zusammenhang mit gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen entstehen; (iii) Bußgelder, Geldstrafen und Zinsen, die dem Unternehmen aufgrund der Verletzung auferlegt werden; und (iv) angemessene Anwaltskosten.4.6 Die Haftung von SHL zur Schadloshaltung der freizustellenden Partei gemäß Abschnitt 4.5 wird proportional in dem Maße reduziert, in dem eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung der freizustellenden Partei zu dem Schaden beigetragen hat.

5. Haftungsbeschränkungen

5.1 Die Haftung jeglicher Art von SHL ist ausgeschlossen, wenn nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlicher Vertragspflicht vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Händler regelmäßig vertrauen darf. 

5.2 Sofern nicht Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

5.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkten gelten nicht für die Haftung aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Fall der Haftung nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz.

5.4 Sofern die Haftung nach den vorstehenden Ziffern für SHL ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die rechtlichen Vertreter, Mitarbeiter oder Berater von SHL.

6. Vertrauliche Informationen

Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Informationen, egal in welcher Form, die von einer Partei oder ihren verbundenen Unternehmen (die „offenlegenden Partei“) der anderen Partei oder gegebenenfalls deren verbundenen Unternehmen (der „empfangenden Partei“) in irgendeiner Art und Weise offengelegt werden, die zum Zeitpunkt der Offenlegung als vertraulich oder geschützt gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihrer Art vernünftigerweise als vertraulich oder geschützt eingeordnet werden sollten. Hierzu zählen unter anderem insbesondere Geschäftsinformationen, Finanzinformationen, Marketingtechniken und -materialien, Geschäftspläne und -strategien, Informationen zum Geschäftsbetrieb und -system, Preisgestaltungsrichtlinien, Informationen zu Mitarbeitern, Kunden und/oder Lieferanten, Erfindungen, Verbesserungen, Rechercheergebnisse, Entwicklungsergebnisse, Know-how, Designs, Produkte und Dienstleistungen, Geschäftschancen, Methoden und Verfahren.

6.1 Die empfangende Partei ist verpflichtet, (i) nur die gemäß diesem Vereinbarung erlaubten vertraulichen Informationen zu nutzen oder offenzulegen, (ii) vertrauliche Informationen nur denjenigen Geschäftsführern, Führungskräften und Mitarbeitern offenzulegen, die diese Informationen kennen müssen und einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, (iii) ohne vorherige schriftliche Genehmigung der offenlegenden Partei keine vertraulichen Informationen gegenüber Dritten offenzulegen und (iv) die vertraulichen Informationen mindestens mit dem gleichen Maß an Sorgfalt aufzubewahren und zu behandeln, das auch den eigenen geschützten und vertraulichen Informationen zuteilwird. SHL ist berechtigt, vertrauliche Informationen gegenüber ihren verbundenen Unternehmen, Dritten oder Auftragnehmern offenzulegen, soweit dies für die Bereitstellung der Produkte und Dienstleistungen von SHL für das Unternehmen erforderlich ist, wobei vorausgesetzt wird, dass diese Dritten Geheimhaltungspflichten unterliegen, die mindestens so restriktiv sind wie die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen. Die Parteien geben keinerlei ausdrückliche oder implizierte Erklärungen oder Garantien hinsichtlich der Genauigkeit oder Vollständigkeit irgendwelcher vertraulichen Informationen ab.

6.2 Die Geheimhaltungspflichten der Parteien bleiben auch nach Kündigung oder dem Ende der Vereinbarung für einen Zeitraum von drei (3) Jahren weiter bestehen. Die Geheimhaltungspflichten in Bezug auf vertrauliche Informationen, bei denen es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, bleiben unbefristet bestehen.

6.3 Nicht als vertrauliche Informationen gelten Informationen, (i) die der empfangenden Partei vor der Offenlegung bekannt waren, (ii) die öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ohne dass hierbei eine Verletzung dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere dieser Vertraulichkeitsverpflichtung, durch die empfangende Partei vorliegt, (iii) die der empfangenden Partei auf nicht vertraulicher Basis von einer dritten Partei offengelegt wurden, von der die empfangende Partei nach Treu und Glauben annehmen kann, dass ihr nicht verboten ist, solche Informationen offenzulegen, (iv) die von der empfangenden Partei unabhängig von der Offenlegung dieser Informationen durch die offenlegende Partei entwickelt werden oder (v) die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben, Vorschriften oder gerichtlichen Anordnungen (die „Verfügung“) offengelegt werden müssen, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei (a) die offenlegende Partei unverzüglich über eine solche Verfügung in Kenntnis setzt, sofern dies zulässig ist, damit sie dagegen vorgehen kann, und (b) nur das Mindestmaß an vertraulichen Informationen offenlegt, das zur Erfüllung der Verfügung erforderlich ist.

7. Kündigung

7.1 Allgemeines. Außer bei einer Kündigung aus wichtigem Grund  gemäß dieser Geschäftsbedingungen oder wie anderweitig in einem Auftrag vereinbart, kann das Unternehmen den Auftrag nicht ordentlich kündigen und sämtliche vom Unternehmen gezahlten oder zu zahlenden Vergütungen sind nicht erstattungsfähig und können nicht storniert werden.

7.2 Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann einen Auftrag aus „wichtigem Grund“ kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die andere Partei (a) zahlungsunfähig wird oder droht, zahlungsunfähig zu werden, oder Gegenstand einer Zwangsverwaltung oder eines Insolvenzverfahrens wird oder wenn die andere Partei (b) eine Bestimmung des Vertrags in schwerwiegender Weise verletzt (was im Falle des Unternehmens das Versäumnis einschließt, eine unbestrittene Vergütung vollständig und rechtzeitig zu zahlen) und (i) wenn die Verletzung nicht geheilt werden kann oder (ii) wenn die Verletzung zwar geheilt werden könnte, jedoch von der verletzenden Partei nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen geheilt wird, nachdem die verletzende Partei über die Verletzung, einschließlich der konkreten Form der Verletzung, in Kenntnis gesetzt wurde. Eine solche Kündigung berührt nicht die Rechte oder Rechtsbehelfe einer der beiden Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstanden sind.

7.3 Folgen einer Kündigung. Sofern im Vertrag nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt bei Ablauf der geltenden Auftragslaufzeit oder bei einer Kündigung des Auftrags oder einer teilweisen Kündigung Folgendes: (i) Alle Lizenzen, die SHL gemäß der Vereinbarung übertragen hat, enden unmittelbar und automatisch und (ii) das Unternehmen ist verpflichtet, die auftragsgemäße Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL unverzüglich einzustellen. SHL behält sich das Recht vor, dem Unternehmen die weitere Nutzung seiner Produkte oder Dienstleistungen nach dem Ablauf oder der Kündigung eines Auftrags in Rechnung zu stellen.

8. Beratungsdienstleistungen

8.1 Das Unternehmen kann Dienstleistungen allein oder zusammen mit einem Produkt erwerben. Vergütungen für Beratungsdienstleistungen können auf geschätzten „Arbeitstagen“ beruhen, wobei ein Arbeitstag als ein Zeitraum von maximal 8 Stunden während der üblichen Arbeitszeiten an dem Ort definiert ist, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Die im Auftrag vereinbarten Termine für die Bereitstellung von Produkten und die Erbringung von Dienstleistungen sind lediglich Schätzwerte und setzen die rechtzeitige Erfüllung aller Pflichten des Unternehmens und dessen angemessene Mitwirkung zur Ermöglichung der Dienstleistungserbringung voraus, was insbesondere die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, Mitarbeiter und Unterlagengenehmigungen einschließt. Die Kosten für Verzögerungen, die aus einem Versäumnis des Unternehmens herrühren, diese Pflichten rechtzeitig zu erfüllen, sind vom Unternehmen zu tragen, und die Termine für die Bereitstellung bzw. Erbringung werden anschließend im entsprechenden Verhältnis an die Verzögerung angepasst. SHL haftet nicht für Verzögerungen, die sich aus der Nichterfüllung durch das Unternehmen ergeben. SHL wird das Unternehmen über Nichterfüllungen seitens des Unternehmens informieren, die SHL wesentlich davon abhalten, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Heilung gilt die Bereitstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen durch SHL als vollständig erfüllt.

8.2 Die Stornierungsgebühren für die Stornierung von Dienstleistungen betragen (i) 100 % der vereinbarten Vergütung, wenn die Dienstleistungen nach Beginn der Dienstleistung oder mit einer Frist von weniger als einer Woche gekündigt werden, (ii) 50 %, wenn die Kündigung mit einer Frist von weniger als zwei Wochen erfolgt, und (iii) 25 %, wenn sie mit einer Frist von weniger als drei Wochen erfolgt. Für Änderungen der Liefertermine, die sich aus der Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens, der Fristen in einem Auftrag oder aus anderen Gründen ergeben, werden die Parteien einen Änderungsauftrag erstellen, um einen Auftrag zu modifizieren oder zu ergänzen, und entsprechende Gebühren vereinbaren.

9. GEWÄHRLEISTUNGEN

9.1 Gewährleistungen von SHL. SHL gewährleistet, dass (i) die Produkte im Wesentlichen den SHL-Standardleistungsbeschreibungen dieser Produkte entsprechen und (ii) die Dienstleistungen nach Treu und Glauben mit der angemessenen Sorgfalt und Expertise gemäß bewährten Branchenpraktiken und auf professionelle Weise erbracht werden. Wenn das Unternehmen während der Auftragslaufzeit in angemessener Weise nachweist, dass die Produkte und/oder die Dienstleistungen nicht den erwähnten Gewährleistungen entsprechen, verpflichtet sich SHL nach eigenem Ermessen, (a) Mängel zu beseitigen oder zu beheben, ohne dass dem Unternehmen dafür Kosten entstehen, (b) diese Produkte zu ersetzen und/oder diese Dienstleistungen erneut zu erbringen oder (c) dem Unternehmen eine Gutschrift über den für die betroffenen Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL geltenden Anteil vorzunehmen.

9.2 Orientierungshilfe. Die Produkte und Dienstleistungen von SHL sollen dem Unternehmen Orientierungshilfe zur Eignung und Befähigung von Kandidaten im Rahmen eines weiter gefassten Einstellungs- und Entwicklungsprozesses geben. Die Ergebnisse repräsentieren die professionelle Einschätzung von SHL, die sich auf die SHL durch das Unternehmen, dessen Vertreter und die Kandidaten oder im Namen des Unternehmens bereitgestellten Informationen, zusammen mit etwaigen einschlägigen Assessment-Antworten, stützt. Die Ergebnisse dürfen nicht als Tatsachenaussagen oder als alleinige Basis für jedwede beschäftigungsrelevante Entscheidungen herangezogen werden. SHL rekrutiert keine Kandidaten, wählt keine Kandidaten aus und handelt nicht als Personalagentur. SHL übernimmt keine Verantwortung für Handlungen oder Unterlassungen durch das Unternehmen, insbesondere für (i) die Auswahl oder Änderung von Assessments durch das Unternehmen ohne konkrete schriftliche Empfehlung durch SHL und/oder (ii) die Nutzung von Assessments, die Auslegung der Ergebnisse oder resultierende Entscheidungen durch das Unternehmen. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, irgendwelche Rohdaten, einschließlich von Einzelantworten, zu erhalten, die im Rahmen der Produkte oder Dienstleistungen von SHL erfasst werden. Das Unternehmen alleine ist für die Aufbewahrungspflichten rechtserheblicher Dokumente und sonstige Dokumentationspflichten rechtserheblicher Umstände verantwortlich.

9.3 Gewährleistungen des Unternehmens. Das Unternehmen garantiert und gewährleistet, (i) dass es das Recht besitzt oder dazu berechtigt ist, SHL das Unternehmenseigentum zur Verfügung zu stellen, (ii) dass es Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL in keiner Form oder über keine Medien und weder vollständig noch teilweise vervielfältigen, wiedergeben, modifizieren oder anpassen, übersetzen, zerlegen oder rückentwickeln, Ableitungen davon erstellen, framen, spiegeln, erneut veröffentlichen, herunterladen, präsentieren, übertragen oder verbreiten wird, sofern dies nicht nach dieser Vereinbarung zulässig ist, (iii) dass es keine Irreführung, Täuschung oder falsche Assoziationen mit Produkten und/oder Dienstleistungen von SHL schaffen wird, bei denen es sich nicht um die SHL-Produkte und/oder -Dienstleistungen handelt, unter anderem durch die Erstellung von Materialien, die mit SHL-Eigentum identisch oder ihm zum Verwechseln ähnlich sind, und (iv) bei der Nutzung der Produkte und Dienstleistungen von SHL alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Richtlinien einzuhalten.

9.4 GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS. DIE SHL GROUP STELLT DIE PRODUKTE, DIE DIENSTLEISTUNGEN UND DAS SHL-EIGENTUM „WIE BESEHEN“ ZUR VERFÜGUNG UND LEHNT IM GESETZLICH ZULÄSSIGEN UMFANG JEDE GEWÄHRLEISTUNG – OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND –, INSBESONDERE GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF DIE MARKTGÄNGIGKEIT ODER DIE EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK AB; AUSGENOMMEN DAVON SIND DIE IN DIESEM VERTRAG AUSDRÜCKLICH FESTGELEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN. DIE SHL GROUP GARANTIERT ODER GEWÄHRLEISTET VORBHALTLICH ZWINGENDER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN NICHT, DASS DAS UNTERNEHMEN DURCH DIE NUTZUNG DER PRODUKTE ODER DIENSTLEISTUNGEN ERGEBNISSE JEDWEDER ART ERZIELEN WIRD. DIESE ERKLÄRUNG IST FÜR DIE PREISGESTALTUNG VON ZENTRALER BEDEUTUNG UND STELLT EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DIESER VEREINBARUNG DAR. IN BEZUG AUF DIE SHL-ONLINE-DIENSTE GARANTIERT ODER GEWÄHRLEISTET SHL VORBHALTLICH ZWINGENDER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN NICHT, DASS DIE NUTZUNG DIESER DIENSTE DURCH DAS UNTERNEHMEN FREI VON FEHLERN, AUSLASSUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, MÄNGELN, BETRIEBLICHEN VERZÖGERUNGEN, TECHNISCHEN UNGENAUIGKEITEN, VIREN ODER ANDEREM SCHÄDLICHEN CODE SEIN WIRD.

10. Allgemeines

10.1 Unternehmensname und Logo. Das Unternehmen gestattet es der SHL Group, den Namen und das Logo des Unternehmens für interne und externe Kundenlisten und andere Marketingmaterialien zu nutzen. Wenn das Unternehmen gegenüber SHL Unternehmenseigentum offenlegt, das für die Verwendung in Marketingmaterialien, für die gemeinsame Entwicklung einer Fallstudie oder für andere Recherchearbeiten bestimmt ist, darf die SHL Group diese Informationen zusätzlich mit dem Namen und dem Logo des Unternehmens versehen. SHL darf den in Klartext ausgeschriebenen Namen des Unternehmens in öffentlichen Meldungen oder behördlichen Dokumenten verwenden, sofern dies erforderlich ist.

10.2 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Jede Partei ist verpflichtet, alle Gesetze einzuhalten, die in den Ländern gelten, in denen sie tätig ist, einschließlich aller Gesetze zu Wertpapieren und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die SHL Group unterliegt US-amerikanischen Handelssanktionsgesetzen. Die Produkte und Dienstleistungen von SHL dürfen nicht an eine „gesperrte Partei“ („Restricted Party“) verkauft oder lizenziert werden, wobei als „gesperrte Partei“ jede Partei mit einem Eintrag in der „Specially Designated Nationals and Blocked Persons List“ des US-Finanzministeriums (http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/SDN-List/Pages/default.aspx) und der „Denied Persons List“ des US-Handelsministeriums (http://www.bis.doc.gov/index.php/the-denied-persons-list) oder mit Sitz in einem der von den USA mit Sanktionen belegten Länder (http://www.treasury.gov/resource-center/sanctions/Programs/Pages/Programs.aspx) gilt. Das Unternehmen versichert, (i) keine Nutzung oder Übertragung und keinen Zugriff auf die Produkte und Dienstleistungen von SHL zuzulassen, die oder der (a) einer gesperrten Partei oder (b) einer natürlichen oder juristischen Person in einem der von den USA mit Sanktionen belegten Ländern zugutekommt, und (ii) sich nicht mittel- oder unmittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle einer gesperrten Partei zu befinden oder Besitzer, Kontrollierender oder Namensträger einer gesperrten Partei zu sein. Jede Verletzung dieses Abschnitts stellt eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung dar, die nicht geheilt werden kann.

10.3 Geltendes Recht. Das Recht, das bei Streitigkeiten oder Gerichtsverfahren, die sich aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung ergeben, Anwendung findet, und die Gerichte, die für solche Streitigkeiten oder Gerichtsverfahren zuständig sind, hängen vom Sitz des Unternehmens ab. 

Unternehmenssitz in:

Geltendes Recht:

Ausschließlich zuständige Gerichte in:

Vereinigten Staaten von Amerika (USA), Mexiko oder einem Land in Mittel- oder Südamerika oder der Karibik oder Kanada

Recht des Staates Delaware

Delaware, USA

Frankreich

Französisches Recht

Paris, Frankreich

Deutschland

Deutsches Recht

Frankfurt, Deutschland

Italien

Italienisches Recht

Mailand, Italien

Vereinigtes Königreich (UK)

Englisches Recht

London, England

Jedes Land in Europa, das nicht in der Liste aufgeführt ist, Indien, der Nahe Osten oder Afrika

Englisches Recht

London, England

Einem Land in Asien oder der Pazifikregion, außer Australien oder Neuseeland

Singapurisches Recht

Singapur, SIngapur

Australien oder Neuseeland

Recht des Staates New South Wales (Australien)

New South Wales, Australien

Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages erfolgen schriftlich per Einschreiben mit Rückschein an SHL oder an die in dem Auftrag angegebene Adresse des Unternehmens, mit einer Kopie an die Rechtsabteilung von SHL, an: The Pavilion, 1 Atwell Place, Thames Ditton, Surrey, KT7 0NE, UK.

10.4 Streitbeilegung. Bei Streitigkeiten zwischen den Parteien benennt jede Partei einen Vertreter, und die Vertreter treffen sich persönlich oder telefonisch, um nach Treu und Glauben zu versuchen, die Streitigkeit beizulegen, bevor eine Partei eine Schadensersatzklage vor Gericht erhebt. Vor einem solchen Treffen legt die klagende Partei eine ausführliche schriftliche Erläuterung des Streitfalls vor, um die Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung zu fördern. Gelingt es den Parteien nicht, ihren Streit in einer solchen Sitzung beizulegen, oder findet eine solche Sitzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der ersten Mitteilung der beschwerdeführenden Partei statt, so kann jede Partei andere verfügbare gerichtliche Rechtsbehelfe in Anspruch nehmen.

10.5 Sonstiges. Jede Partei stimmt zu, dass eine Verletzung der Vereinbarung der anderen Partei irreparablen Schaden zufügen könnte, für den eine finanzielle Entschädigung keine ausreichende Abhilfe darstellen würde. Bei einer tatsächlichen oder drohenden Verletzung der Vereinbarung ist die nicht verletzende Partei berechtigt, zusätzlich zu allen anderen Rechten und Rechtsbehelfen, die ihr gesetzlich zustehen, ohne Hinterlegung einer Bürgschaft oder einer anderen Sicherheit eine billigkeitsrechtliche Abhilfe zu erwirken (einschließlich der Erwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes). Diese Geschäftsbedingungen verleihen Dritten keine Rechte oder Rechtsbehelfe jedweder Art; hiervon ausgenommen ist SHL Global, das ausdrücklich als Drittbegünstigter der Vereinbarung gilt und das zur Geltendmachung der in dieser Vereinbarung vereinbarten Rechte ermächtigt ist. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung  begründet eine gesellschaftsrechtliche Beziehung oder ein Joint-Venture oder ein Beschäftigungsverhältnis oder ein Vertretungsverhältnis zwischen den Parteien oder darf entsprechend ausgelegt werden. Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei, wenn die betroffene Partei ihre Pflichten aufgrund eines Ereignisses, das außerhalb der zumutbaren Kontrolle der betroffenen Partei liegt, nicht erfüllt. Wird eine Bestimmung dieser Vereinbarung gemäß anzuwendendem Recht als unwirksam befunden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung. Ein Versäumnis bei der Inanspruchnahme von Rechten aus der Vereinbarung stellt keinen Verzicht auf das vertraglich zugesicherte Recht einer Partei dar. Die Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt sämtliche früheren Absprachen oder Zusicherungen sowie alle anderen Bedingungen und Bestimmungen, unter anderem alle Bestimmungen aus einer Auftragsbestätigung oder aus anderen Dokumenten, die SHL vom Unternehmen übermittelt werden. Die Parteien bestätigen, dass diese Vereinbarung weder teilweise noch vollständig im Vertrauen auf Gewährleistungen, Aussagen, Versprechen oder Zusicherungen jedweder Art durch die andere Partei − mit Ausnahme der in der Vereinbarung enthaltenen − geschlossen wurde. Bis auf den Fall, dass alle oder im Wesentlichen alle ihrer Vermögenswerte übertragen werden, darf keine Partei ihre vertraglichen Rechte oder Verpflichtungen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abtreten oder übertragen; lediglich SHL ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten an verbundene Unternehmen der SHL zu übertragen, solange SHL für die Erfüllung seiner Pflichten gemäß der Vereinbarung verantwortlich bleibt.

10.6 Unterauftragsvergabe. SHL kann für die Erbringung von Dienstleistungen seine verbundenen Unternehmen oder qualifizierte Subunternehmer einsetzen. Die verbundenen Unternehmen von SHL werden nicht als Subunternehmer angesehen. SHL bleibt zu jeder Zeit für die eingesetzten verbundenen Unternehmen und qualifizierten Subunternehmer verantwortlich.

Definitionen

Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar ein anderes Unternehmen kontrolliert oder durch dieses oder gemeinsam mit diesem kontrolliert wird. „Kontrolle“ bezeichnet die unmittelbar oder mittelbar ausgeübte Kontrolle, um über die Geschäftsführung und die Unternehmensentscheidungen eines Unternehmens zu bestimmen oder diese zu verursachen, sei es durch die Inhaberschaft von stimmberechtigten Gesellschaftsanteilen aufgrund eines Vertrags oder anderweitig.

Assessment“ bezeichnet von der SHL Group angebotene Produkte zur Bewertung von Talenten und Eigenschaften von Personen.

Vereinbarung" bezeichnet den vollständigen, wirksamen und bindenden Vertrag zwischen SHL und dem Unternehmen, welcher diese Geschäftsbedingungen zusammen mit jedem Auftrag, der auf diese Bedingungen verweist und den zusätzlichen Bestimmungen für Produkte und Dienstleistungen von SHL enthält.

"Benchmarks" bezeichnet gesammelte Daten, die von der SHL Group erhalten, gesammelt, analysiert und gepflegt werden, um ihre Produkte und/oder Dienstleistungen zu verbessern.  Benchmarks können aus öffentlichen Informationen, Bewertungsantworten, Umfragedaten und Best-Practice-Informationen, die die SHL Group von Kunden erhält, abgeleitet werden.

Kandidat“ bezeichnet eine bewertete Person (einschließlich eines potenziellen oder bestehenden Mitarbeiters eines SHL-Kunden).

Unternehmen“ bezeichnet das Rechtssubjekt, das im Rahmen eines Auftrags Produkte oder Dienstleistungen von SHL erwirbt und Vertragspartner von SHL für die Vereinbarung wird. Wenn eine Lizenz gemäß dem Auftrag auf eines oder mehrere der verbundenen Unternehmen des Unternehmens ausgeweitet wird, schließt der Begriff „Unternehmen“ diese verbundenen Unternehmen ein und sie unterliegen damit dem Vertrag.

Unternehmenseigentum“ bezeichnet sämtliche Daten, Informationen oder andere Materialien, die der SHL Group vom Unternehmen oder im Auftrag des Unternehmens (durch Software oder andere Datenerfassungsaktivitäten) zur Verfügung gestellt werden oder an die die SHL Group durch Umfragen, Assessments, die Produkte oder die Dienstleistungen gelangt.

Konfigurierte Arbeitsergebnisse“ bezeichnet Arbeitsergebnisse, die die SHL Group gemäß den im Auftrag vereinbarten Anforderungen entwickelt oder bereitstellt. Konfigurierte Arbeitsergebnisse sind für die alleinige Nutzung des Unternehmens und nicht zur Nutzung durch Dritte bestimmt.

Verantwortlicher“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten (Erfassung, Nutzung, Änderung, Aufbewahrung, Zerstörung usw.) entscheidet.

Auftragsverarbeiter“ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person (die nicht Mitarbeiter des Verantwortlichen ist), die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Vergütung“ bezeichnet die Vergütung, die SHL für die gemäß dem Auftrag von dem Unternehmen erworbenen Produkte oder Dienstleistungen zusteht.

Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet alle Patente (einschließlich Neuveröffentlichungen, Aufteilungen, Fortführungsanmeldungen und Verlängerungen) sowie alle Patentanmeldungen, Handelsnamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos, Handelsaufmachungen, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse, Topographien, Rechte an Technologie, Know-how, Rechte am Inhalt (einschließlich Aufführungs- und Synchronisierungsrechten), nicht eingetragene Gebrauchsmuster- und Designrechte sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, die jeweils durch die Gesetze einer staatlichen Stelle geschützt sind, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, sowie alle Anmeldungen, Erneuerungen und Verlängerungen.

Auftrag“ bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und SHL, in der das Produkt oder die Dienstleistungen von SHL, die das Unternehmen erwirbt, beschrieben sind; diese Vereinbarung kann in Form einer schriftlichen Vereinbarung, eines „Auftragsformulars“, einer Leistungsbeschreibung oder eines Änderungsauftrags oder in ähnlicher Form erfolgen.

Auftragslaufzeit“ bezeichnet den im Auftrag vereinbarten Zeitraum, während dessen (i) das Unternehmen berechtigt ist, die erworbenen Produkte und/oder Dienstleistungen von SHL zu nutzen, oder (ii) SHL Dienstleistungen gemäß dem Kauf durch das Unternehmen erbringt.

Ergebnisse“ bezeichnet die gedruckten/elektronischen Berichte, die im Rahmen der für das Unternehmen erbrachten Dienstleistungen für einen oder mehrere der Kandidaten erstellt werden, die ein Assessment absolvieren.

Personenbezogene Daten“ bezeichnet sämtliche Angaben oder Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die das Unternehmen zur Verfügung stellt oder die von der SHL Group bei der Bereitstellung der Produkte und/oder Dienstleistungen erhoben wurden, mit Ausnahme von Recherchedaten und/oder Referenzdaten („Benchmarks“).

Produkt“ bezeichnet die SHL Group-Produkte, die in einem Auftrag enthalten sind, und beinhaltet konfigurierte Arbeitsergebnisse.

Qualifizierte Subauftragnehmer“ bezeichnet die unter https://www.shl.com/legal/security-and-compliance/platforms-sub-processors/ aufgeführten Subauftragnehmer, wobei die Liste von Zeit zu Zeit geändert werden kann.

Dienstleistungen“ bezeichnet die im jeweiligen Auftrag beschriebenen Beratungsleistungen oder Professional Services, die von SHL oder einem ihrer verbundenen Unternehmen erbracht werden.

SHL“ bezeichnet das SHL-Rechtssubjekt, das einen Auftrag mit dem Unternehmen vereinbart, um Produkte und Dienstleistungen zu Verfügung zu stellen.

SHL Global“ bezeichnet SHL Global Management Limited, die oberste Muttergesellschaft der SHL Group und aller verbundenen Unternehmen.

SHL Group“ bezeichnet SHL, SHL Global und die mit SHL verbundenen Unternehmen.

SHL-Eigentum“ bezeichnet ohne Einschränkung alle von der SHL Group oder deren Lizenzgebern hergestellten oder in deren Besitz befindlichen, gleich ob vorbestehend oder erst während der Auftragslaufzeit erstellten (i) Materialien, Websites, Software, Werkzeuge, URLs und Links, allgemeine Kompetenzgerüste („Universal Competency Frameworks“), Datenbanken, Designs, Algorithmen, Benutzerschnittstellendesigns, Architektur, Klassenbibliotheken, Objekte und Dokumentationen, Netzwerkdesign, Know-how, Technologie und Quellcode sowie alle Bestandteile, Teilmengen oder Ableitungen derselben sowie sämtliche Verbesserungen, Modifikationen, Upgrades oder andere Veränderungen derselben, sowie sämtliche Werke, die daraus von SHL oder ihren verbundenen Unternehmen abgeleitet wurden, und (ii) geistigen Eigentumsrechte an diesen.

Gebiet“ bezeichnet das im Auftrag definierte Gebiet oder, sofern im Auftrag nicht angegeben, das Land, in dem das Unternehmen eingetragen ist.

Dritter“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen außer dem Unternehmen, der SHL Group, dem Datenverantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter oder anderen Personen, die berechtigt sind, Daten für den Datenverantwortlichen zu verarbeiten.